Verhinderungspflege
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. § 39 im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege.
Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen -, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sog. Verhinderungspflege. Das Konzept der Verhinderungspflege: Pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst engagiert ersatzweise einen ambulanten Pflegedienst der einspringt und den Pflegebedürftigen stellvertretend für die Hauptpflegeperson versorgt.
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung und ist wie folgt definiert:
Pflegebedürftige mit Pflegestufe 1, 2 oder 3 haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie seit mindestens sechs Monaten von einem Angehörigen gepflegt werden und dieser vorübergehend verhindert ist.
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Auch Sie als pflegender Angehörige müssen mal zum Arzt oder brauchen einfach gelegentlich ein bisschen Zeit für sich selbst oder mit Ihrem Partner zusammen. Manchmal werden Sie selbst krank, müssen ins Krankenhaus oder in eine Rehabilitationsklinik.
Viele Angehörige wie Sie, die sich um ihr pflegebedürftiges Familienmitglied kümmern, achten kaum noch auf ihre eigene Gesundheit und überfordern sich oft (Selbstpflegedefizit). Umso wichtiger ist es, dass auch Sie sich regelmäßig Zeit für sich zu nehmen und auf die eigene körperliche und seelische Gesundheit achten. Statistiken zeigen, dass immer noch verhältnismäßig wenige pflegende Angehörige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, obwohl sie bereits überfordert sind. Sie verpassen damit eine große Chance, etwas für sich selbst zu tun und damit, trotz ihrer Pflegeverantwortung, gesund zu bleiben.